Gesetz zur Verhütung des Kindermordes 7.1.1852

Vor über 150 Jahre erließ die Preußische Regierung Vorschriften zur Verhütung des Kindermordes bei Neugeborenen. Man muss sich in die damalige Zeit versetzen um zu verstehen, welche Schwierigkeiten nicht verheiratete Frauen hatten, die schwanger wurden. Sie wurden oft von der Gesellschaft ausgegrenzt oder sogar von ihrer Familie verstoßen. Nachstehend das Gesetz zur Verhütung des Kindermordes vom 07. Januar 1852
            
„Nachstehende, die Verhütung des Kindermordes bezweckende, Vorschriften der Preußischen Strafgesetze:

  1. Jede außer der Ehe geschwängerte Weibsperson, auch Ehefrauen, die von ihren Ehemännern entfernt leben, müssen ihre Schwangerschaft der Orts-Obrigkeit oder ihren Eltern, Vormündern, Dienstherrschaften, einem Geburtshelfer, einer Hebamme oder einer anderen ehrbaren Frau anzeigen, und sich nach ihrer Anweisung achten.
  2. Die Niederkunft darf nicht heimlich geschehen, sondern mit gehörigem Beistande.
  3. Ist dabei nur eine Frau gegenwärtig, so muß das Kind sofort vorgezeigt werden, es mag todt oder lebend seyn.
  4. Vorsätzliche Tödtung des Kindes zieht die Todesstraffe nach sich; verliert es durch unvorsichtige Behandlung das Leben, so tritt Zuchthausstrafe von mehrjähriger bis lebenswieriger Dauer ein.
  5. Aber auch schon diejenige Weibsperson, welche Schwangerschaft und Geburt verheimlicht, hat, wenn das Kind verunglückt ist, mehrjährige Zuchthausstrafe zu gewärtigen, sollte sie sonst auch nichts getan haben, wodurch der Tod des Kindes veranlaßt worden.
  6. Vernachlässigen die Schwängerer, die Eltern, Vormünder, oder Dienstherrschaften ihre Pflichten, so sind sie strafbar und verantwortlich.
  7. Der Schwängerer ist nach den Gesetzen zur Unterhaltung des Kindes beizutragen verpflichtet,


werden zur allgemeinen Kenntnis gebracht.

Zugleich werden die von uns ressortirenden Gerichte auf das Cirkular-Rescript vom 28. April 1834 die besondere Bekanntmachung respektive Erneuerung der vorstehenden Vorschriften in ihren Bezirken betreffend, aufmerksam gemacht.

Arnsberg, den 7. Januar 1852“

 
Literaturnachweis:
Amtsblatt der Königlich Preußischen Regierung zu Arnsberg, Nr. 24, Seite 14, 1852, Verlag H.R. Stein, Arnsberg,  Buch ist im Besitz von Georg Schmidt, Freienohl